Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma LACH DIAMANT Jakob Lach GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Angebote und Verkäufe, auch alle zukünftigen, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und jederzeit widerruflich. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Angeboten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. Alle Aufträge und Abmachungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, es sei denn, dass die Ware sofort beim Kaufabschluss übergeben und übernommen wird.

2.2 Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.3 Mündliche Vereinbarungen irgendwelcher Art bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.4 Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen für uns abzugeben und Zahlungen entgegenzunehmen.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.6. Der Besteller übernimmt die Gefahr und Haftung, dass durch die Verwendung von ihm zur Verfügung gestellter Muster und Zeichnungen, Proben, Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt uns im Innenverhältnis von allen aus einer Verletzung dieser Rechte auf uns zukommenden Ansprüche frei.

 

3. Lieferungen

3.1 Maß-, Gewichts-, Güte- und sonstige Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich oder als zugesichert bezeichnet wurden. Abweichungen im Rahmen der üblichen herstellungstechnischen Toleranzen sind uns gestattet. Entsprechendes gilt, wenn die Ware von vorgelegten Mustern abweicht.

3.2 Teillieferungen sind zulässig

 

4. Lieferfristen

4.1 Die von uns angegebenen Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf abgesandt oder mangels Versandmöglichkeit bereitgestellt ist.

4.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Treten bei uns oder unseren Lieferanten Umstände ein, die durch uns nicht zu vertreten sind und welche die Herstellung, Beschaffenheit oder Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirken von der Lieferungspflicht entbunden. Vorstehendes gilt insbesondere bei Vorliegen von Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen). Betriebsstörungen sowie Betriebsbeschränkungen und ähnlichen Umständen, die eine Verringerung unserer Produktion zur Folge haben oder uns am Transport der hergestellten Ware hindern.

4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

4.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

 

5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Gefahrübergang ist bei Abholung die Übergabe der Ware an den Besteller. Lieferung durch Zufuhr erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

6. Preise

6.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.

6.2 Bei einer unsere Kalkulationsgrundlage beeinflussende Veränderung der Verhält-nisse, insbesondere bei einer Veränderung der Rohstoffpreise und/oder Löhne, erhöhen sich die Preise entsprechend. Bei einer Preisermäßigung behalten wir uns vor, die Preise den Kosten an Liefertagen anzupassen.

6.3 Alle Neben- und Sonderkosten gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, es ist ausdrücklich Abweichendes vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige Aufschläge und Mehrkosten, die sich nach Angebotsabgabe durch Neueinführung oder Erhöhung von Frachttarifen, Versicherungsprämien, Steuern, Zollgebühren pp. ergeben. Sollte sich zwischen Abschluss und Lieferung das wirtschaftliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern oder sollte die Kursrelation einer der Währungen, in welcher wir die Ware der verkauften Gattung einzukaufen pflegen oder wir die Ware im speziellen Fall bereits bestellt haben, zur Währung unseres Verkaufspreises eine Änderung zu unseren Ungunsten erfahren, so können wir entschädigungslos von dem Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern sich der Auftraggeber nicht bereit erklärt, den angemessenen Preis zu zahlen. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem vereinbarten Preis um einen allgemeinen von uns oder dem Hersteller eingeführten Listenpreis handelt und dieser Listenpreis allgemein eine Erhöhung erfährt.

 

7. Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie der Besteller schriftlich unter Beifügung entsprechender beweiskräftiger Unterlagen, insbesondere der beanstandeten Ware, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Ware anzeigt. Die Frist gilt nicht bei allen bearbeiteten und unbearbeiteten Diamanten, sowie bei allen Werkzeugen aus Diamanten, da es sich bei Diamanten um ein Naturprodukt handelt und wir keine Möglichkeit der Nachprüfung hinsichtlich der sachgemäßen Behandlung der gelieferten Ware durch den Besteller haben. Insoweit übernehmen wir nur eine Gewähr, wenn die Diamanten bzw. die Diamantwerkzeuge in keiner Weise probiert oder benutzt wurden und die Beanstandung innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Empfang der Ware erfolgt. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung, die dem Käufer zur Pflicht gemacht wird, innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Empfang der Ware gerügt werden.

7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung sowie unsachgemäßer Behandlung wird keine Haftung übernommen. Wir haften ferner nicht, wenn der Besteller eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat.

7.3 Gewährleistungsansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Besteller entdeckt worden ist oder bei sorgfältiger Prüfung entdeckt werden konnte, ganz oder teilweise weiterveräußert, montiert oder in Bearbeitung oder Gebrauch genommen worden ist.

7.4 Soweit Gewährleistungsansprüche rechtzeitig erhoben und begründet sind und die Geltendmachung nach diesen Bedingungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.5 Sind Teillieferungen mangelhaft, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuweisen oder die Gesamtlieferung zu beanstanden.

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.8 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.12 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

8. Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Zahlungen

9.1 Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich in Euro.

9.2 Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Rechnungsbeträge ab Rechnungsdatum bis zum 10. Tage mit 2 % Skonto oder bis zum 30. Tage netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind die Rechnungsbeträge vom Besteller unbeschadet weiterer Rechte mit dem gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB) zu verzinsen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird.

9.3 Das Risiko des Zahlungsweges geht in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

9.4 Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung innerhalb der Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Die uns entstandenen Diskontspesen, Wechselsteuern, Einziehungskosten und Verzugszinsen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor.

9.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht pünktlich nach oder gehen Wechsel oder Schecks zu Protest, so werden etwaige Stundungsabreden und Vorleistungspflichten unsererseits sofort hinfällig. Wir können alsdann nach unserer Wahl – unbeschadet unserer sonstigen Rechte und Ersatzansprüche – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Bezug auf alle mit dem Besteller geschlossenen Verträge verlangen, von diesen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder fällige Lieferungen zurückhalten. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder wenn Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, wenn der Käufer die Ware nicht fristgerecht mangels Fristvereinbarung spätestens drei Monate nach Vertragsschluss abruft oder wenn der Auftraggeber sonst Haupt- oder Nebenverpflichtungen aus dem Kauf ganz oder teilweise nicht oder nicht pünktlich erfüllt.

9.6 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Besteller s oder ändern sich seine rechtlichen Verhältnisse, so können wir Sicherheiten verlangen und, falls diese nicht sofort und ausreichend gestellt werden, von den laufenden Verträgen ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.

9.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen, Lieferungsverzögerungen oder irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft Ebenso wenig ist die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen zulässig.

 

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache sachgemäß zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

10.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand – Erfüllungsort

11.1 Sollten einzelne der nachstehenden Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so be-rührt das nicht die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der rechtlich unwirksamen Bestimmung soll sodann das gelten, was dem Willen der Parteien am nächsten kommt und rechtlich möglich bzw. durchführbar ist.

11.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht oder am Sitz seiner geschäftlichen Niederlassung zu verklagen.

11.3 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.